Arrêt nº 2C 575/2009 de Tribunal Fédéral, 1 juin 2010

Date de Résolution 1 juin 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_575/2009

Urteil vom 1. Juni 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.

Die aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1981) heiratete im Februar 2004 in ihrer Heimat ihren im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann Y.________ (geb. 1976). Im November 2005 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine - zuletzt bis zum 27. November 2008 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

Nach übereinstimmenden Angaben der Eheleute gaben sie die eheliche Gemeinschaft am 1. Februar 2008 auf. Am 14. November 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr gleichzeitig eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die von X.________ dagegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesamt für Migration stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Sicherheitsdirektion und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben sich nicht geäussert.

Erwägungen:

  1. Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2008 gestellt wurde, gehen sämtliche Beteiligten zutreffenderweise davon aus, dass vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) anwendbar ist (vgl. Art. 126 AuG).

  2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Da sich die Beschwerdeführerin auf ihre formell bestehende Ehe und somit auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG beruft, ist auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel einzutreten. Ob ihr die begehrte Bewilligung aufgrund der konkreten Umstände tatsächlich zu erteilen ist, bildet eine Frage der nachfolgenden materiellen Beurteilung (vgl. BGE 2C_490/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.2 mit Hinweisen).

  3. 3.1 Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten von...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT