Arrêt nº 2C 427/2010 de Tribunal Fédéral, 19 mai 2010

Date de Résolution19 mai 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_427/2010

Urteil vom 19. Mai 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis.

Gegenstand

Revision der Veranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2004,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2010 der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis.

Erwägungen:

Am 21. März 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis eine Beschwerde von X.________ gegen die Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2004 und zu den direkten Bundessteuer 2004 ab; ihr Entscheid blieb unangefochten. X.________ ersuchte am 7. Dezember 2009 um Revision der Veranlagungen 2004. Die Steuerrekurskommission trat mit Urteil vom 20. Januar 2010 auf das Gesuch nicht ein. X.________ hat am 17. Mai 2010 gegen dieses Urteil "Rekurs" beim Bundesgericht eingereicht; die vom 14. Mai 2010 datierte Rechtsschrift ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Die Steuerrekurskommission hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass eine Revision ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch aufliste, hätten bereits im ordentlichen Veranlagungs-...

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