Arrêt nº 9C 970/2009 de IIe Cour de Droit Social, 12 mai 2010

Date de Résolution12 mai 2010
SourceIIe Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_970/2009

Urteil vom 12. Mai 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. September 2009.

Sachverhalt:

A.

Der 1950 geborene S.________ war vom 1. Mai 1988 bis 31. Mai 2006 bei der Firma A.________ beschäftigt und damit bei der Fürsorgestiftung X.________ (heute: Pensionskasse Y.________) vorsorgeversichert. Diese überwies am 22. Dezember 2006 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 181'834.80 an die neue Vorsorgeeinrichtung des Versicherten (Freizügigkeitsleistung von Fr. 179'319.35 per Austrittsdatum, zuzüglich Zinsen bis Auszahlungsdatum von Fr. 2'515.45). Seinem Ersuchen um Ausrichtung einer nach seiner eigenen Berechnung um Fr. 25'314.50 höheren Austrittsleistung gab sie nicht statt.

B.

Klageweise liess S.________ das Rechtsbegehren stellen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm als Austrittsleistung per 31. Mai 2006 eine Nachzahlung von Fr. 25'314.50 zu erbringen, nebst Verzugszins von 3,75 % seit 1. Juli 2006, zahlbar an die Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.________. Mit Entscheid vom 16. September 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihm als Austrittsleistung per 31. Mai 2006 eine Nachzahlung von Fr. 25'314.50, eventualiter von Fr. 15'425.20 zu leisten, nebst Verzugszins von 3,75 % seit 1. Juli 2006, zahlbar an die Freizügigkeitsstiftung der Bank Z.________.

Während die Pensionskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

  1. Als die beschwerdegegnerische Vorsorgeeinrichtung auf den 1. Januar 2005 vom Leistungs- zum Beitragsprimat wechselte, schrieb sie sämtlichen Versicherten ein Startguthaben in der Höhe der damaligen Austrittsleistung gut. Umstritten ist die Berechnung des dem Beschwerdeführer unter diesem Titel zustehenden Betrages.

  2. Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die...

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