Arrêt nº 1C 266/2009 de Tribunal Fédéral, 12 mars 2010

Date de Résolution12 mars 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_266/2009

Urteil vom 12. März 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli,

nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Gemeinde Wünnewil-Flamatt, Dorfstrasse 22,

Postfach 65, 3184 Wünnewil, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,

Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1,

Postfach 12, 1712 Tafers,

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg, Rue des Chanoines 17,

Postfach, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Bauten ausserhalb der Bauzone, nachträgliches Baubewilligungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2009 des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof.

Sachverhalt:

A.

X.________ und seine Schwester, Y.________, sind Eigentümer der 52'586 m2 umfassenden, in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Wünnewil-Flamatt gelegenen Parzelle Nr. 607. Im Jahr 2006 erstellte X.________ auf diesem Grundstück unmittelbar nördlich der in der Wohnzone mittlerer Dichte gelegenen Parzelle Nr. 1525 ohne Baubewilligung eine Garage mit Lagerraum zum Lagern der für eine gewerbliche Tätigkeit benötigten Werkzeuge und Materialien. Diese Baute weist eine Grundfläche von 11 m x 6,1 m und eine Höhe von 5,5 m auf (sie wird in der Folge als Remise bzw. Schopf bezeichnet). Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 forderte der Gemeinderat von Wünnewil-Flamatt X.________ auf, die Bauarbeiten sofort einzustellen und unverzüglich ein entsprechendes Baugesuch einzureichen oder aber die Baute zu entfernen.

Am 11. Oktober 2006 stellte X.________ bei der Gemeinde ein Gesuch um "eine geringfügige Erweiterung der Wohnzone mittlere Dichte" im Bereich der Remise. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wies der Gemeinderat das Begehren ab. Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde beim Oberamtmann des Sensebezirks und erneuerten ihr Gesuch um "Umzonierung" eines Teils der Parzelle Nr. 607. Ihre Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion des Kantons Freiburg (RUBD) weitergeleitet, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2007 abwies.

In der Folge gelangten X.________ und Y.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 14. Juli 2008 wies dieses die Beschwerde ab. Dabei erwog es, es sei nicht dargetan, dass bedeutende Veränderungen der Gegebenheiten eingetreten seien, welche die beantragte Zonenplanänderung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem würde die geplante spätere Überbauung der Parzelle Nr. 607 erschwert, wenn von diesem Grundstück schon jetzt Teile abgetrennt würden.

Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 18. März 2009 trat dieses auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, während es die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1C_376/2008).

B.

Bereits am 26. Februar 2007 hatte X.________ ein nachträgliches Baugesuch für den "Neubau einer Remise/Schopf" auf der Parzelle Nr. 607 eingereicht. Mit Verfügung vom 2. April 2008 lehnte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie der kantonalen Sonderbewilligung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Freiburg vom 9. Mai 1983 (RPBG/FR) ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass die strittige Baute sich in der Landwirtschaftszone befinde und weder für die Haltung von Kleintieren noch für eine Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten als zonenkonform bewilligt werden könne. Daraufhin verweigerte der Oberamtmann des Sensebezirks am 2. Juni 2008 auch die baupolizeiliche Bewilligung.

C.

Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2008 verurteilte der Oberamtmann des Sensebezirks X.________ wegen Bauens ohne Baubewilligung zu einer Busse von Fr. 2'500.--.

D.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2008 gelangte X.________ an das Kantonsgericht und beantragte, es seien die Verfügung des Oberamtmannes vom 2. Juni 2008 und der Strafbefehl vom 4. Juni 2008 sowie der RUBD-Entscheid vom 2. April 2008 aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuer Bearbeitung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen und die Gemeinde Wünnewil-Flamatt zurückzuweisen. Das Baugesuch vom 26. Februar 2007 sei zu genehmigen und das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu sistieren, bis...

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