Arrêt nº 6B 292/2010 de Cour de Droit Pénal, 20 mai 2010

Date de Résolution20 mai 2010
SourceCour de Droit Pénal

6B_290/2010 (20.05.2010) 6B_291/2010 (20.05.2010) 6B_292/2010 (20.05.2010) Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_289/2010

6B_290/2010

6B_291/2010

6B_292/2010

Urteil vom 20. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintretensverfügungen,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. März 2010.

Erwägungen:

  1. In den angefochtenen Beschlüssen wurde auf vier Beschwerden nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Ablehnung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2010 in Sachen 1B_386/ 2009, 1B_12/2010, 1B_13/2010, 1B_14/2010) die verlangten Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet hatte. Mit der einzig zu behandelnden Frage der Nichtleistung der Kostenvorschüsse befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er macht in seinen Beschwerden erneut vielmehr nur geltend, bei seinen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht stets die Aussichtslosigkeit seiner Eingaben in den Vordergrund gestellt worden, obschon er nachweislich bedürftig sei. Es sei ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei bzw. liegen ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Auf die Beschwerde ist im Verfahren...

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