Arrêt nº 2C 453/2009 de Tribunal Fédéral, 3 février 2010

Date de Résolution 3 février 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_453/2009

Urteil vom 3. Februar 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,

nebenamtlicher Bundesrichter Locher,

Gerichtsschreiber Zähndler.

  1. Verfahrensbeteiligte

    X.________,

  2. Y.________,

    Beschwerdeführer,

    beide vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Notter

    und Rechtsanwältin Katharina Rey,

    gegen

    Steuerverwaltung des Kantons Bern, 3001 Bern.

    Gegenstand

    Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

    Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2009.

    Sachverhalt:

    A.

    Im Jahr 2001 praktizierte X.________ als Anwalt in Bern, wo er auch wohnte. Seit 1979 ist er zudem Eigentümer des Schlosses S.________ (Baujahr 1748) in A.________. Das Schloss und der dazugehörende Park unterstehen dem Gesetz über den Schutz der Kulturgüter des Kantons Freiburg.

    Mit Verfügungen vom 11. August 2004 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern X.________ und seine Ehefrau Y.________ für die Steuerperiode 2001 in Abweichung der Selbstschatzung für ein steuerbares Einkommen von Fr. 717'019.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 732'169.-- bei der direkten Bundessteuer.

    B.

    Eine gegen die Veranlagungsverfügungen gerichtete Einsprache der Steuerpflichtigen wurde am 10. August 2006 (nur) teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 564'591.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 582'141.-- bei der direkten Bundessteuer herabgesetzt.

    Hiergegen rekurrierten die Steuerpflichtigen bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese wies den Rekurs am 10. Juni 2008 unter Vornahme einer "reformatio in peius" ab und erhöhte das steuerbare Einkommen auf Fr. 609'600.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 625'500.-- bei der direkten Bundessteuer.

    Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission beschwerten sich die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2009 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission auf und wies die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück.

    C.

    Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 führen die Ehegatten X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 und die Zulassung weiterer Abzüge vom steuerbaren Einkommen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neuveranlagung unter Zulassung der beantragten Abzüge an die Vorinstanz bzw. an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen.

    Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 nehmen die Steuerpflichtigen unaufgefordert zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.

    Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 lehnte es der Präsident der Il. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ab, der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

    Erwägungen:

  3. 1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Weist eine kantonale Instanz die Sache demgegenüber zu neuer Behandlung an eine untere Instanz zurück, so handelt es sich hierbei um einen Zwischenentscheid, gegen den nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG bzw. Art. 93 BGG beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung - wie im vorliegenden Fall - nur der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, wird ein solcher Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist daher zulässig (Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], bzw. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) kann somit grundsätzlich eingetreten werden (unter Vorbehalt von E. 1.3 und E. 1.4 hiernach).

    1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.

    1.3 Das...

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