Arrêt nº 2C 634/2009 de Tribunal Fédéral, 14 avril 2010

Date de Résolution14 avril 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_634/2009

Urteil vom 14. April 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Nichtverlängerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.

Der aus dem ehemaligen Serbien und Montenegro stammende X.________ (geb. 1978) reiste am 13. Dezember 1995 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 1996 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Trotzdem verblieb X.________ in der Schweiz und kam auch der Aufforderung vom 20. November 1997, das Land bis zum 30. Juli 1998 zu verlassen, nicht nach. Am 30. Juni 1999 wurde er im Rahmen der durch den Bundesrat am 7. April 1999 beschlossenen Kollektivaufnahme vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, ordnete die Asylbehörde des Kantons Waadt die Ausreise von X.________ per 31. Juli 2000 an, worauf dieser untertauchte. Am 28. August 2000 wurde er von der Polizei aufgegriffen und reiste am 29. August 2000 kontrolliert nach Pristina aus.

Nach erneuter illegaler Einreise in die Schweiz am 26. Mai 2002 wurde er von der Polizei festgenommen und am 8. Juni 2002 erfolgte seine Rückführung nach Pristina. Das Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 27. Juni 2002 über X.________ eine Einreisesperre bis zum 26. Juni 2005.

Nachdem er im September 2003 zum dritten Mal illegal in die Schweiz eingereist war, wurde er am 8. Oktober 2003 von der Bahnpolizei in A.________ aufgegriffen.

B.

Am 17. Januar 2005 heiratete X.________ in B.________ die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1972), die bereits zwei Kinder aus zwei früheren Beziehungen hatte und von Juli 1999 bis Februar 2005 mit insgesamt über Fr. 69'000.-- sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Obwohl vorerst Verdacht auf Scheinehe bestand, wurde X.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Im November 2005 wusste die Ehefrau nicht, wo sich X.________ aufhielt.

In der Folge arbeitete der Ehemann in der Westschweiz und kehrte angeblich jeweils am Wochenende bzw. ein- bis dreimal im Monat kurz nach B.________ zu seiner Ehefrau zurück. Am 31. Januar 2006 liess er die zusammen mit seiner Halbschwester in C.________ gegründete D.________ Sàrl im Handelsregister eintragen.

Am 3. Januar 2007 gebar Y.________ den Sohn E.________. Das Richteramt F.________ stellte am 7. Juli 2007 fest, dass X.________ nicht der Vater dieses Kindes ist. G.________, der vom 1. Oktober 2006 bis zum 15. Oktober 2008 bei Y.________ wohnte, anerkannte das Kind. Obwohl die eheliche Beziehung damals offensichtlich nicht gelebt wurde, unterstützte X.________ seine Ehefrau, die seit August 2007 über kein Einkommen verfügte, mit monatlich Fr. 1'500.--. An der am 12. März 2008 vorgenommenen Befragung betreffend die aktuelle Ehesituation machten die Ehegatten zahlreiche widersprüchliche Aussagen. Mit Schreiben vom 6. September 2008 erklärte X.________ dem Departement des Innern, er sei mit seiner Ehefrau eine Zeit lang nicht mehr zusammen gewesen, jedoch würden sie die eheliche Beziehung seit dem 1. März 2008 wieder leben...

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