Arrêt nº 8C 1071/2009 de Ire Cour de Droit Social, 9 avril 2010

Date de Résolution 9 avril 2010
SourceIre Cour de Droit Social

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_1071/2009

Urteil vom 9. April 2010

  1. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

T.__________, vertreten durch

Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Zürich Schweiz, Mythenquai 2, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. November 2009.

Sachverhalt:

A.

T.__________ erlitt am 15. Januar 2008 einen Verkehrsunfall. Die dafür zuständige Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) holte im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts beim Medizinischen Zentrum (MZ) das interdisziplinäre Gutachten vom 20. April 2009 ein. Die von den Gutachtern vorgeschlagene Wiederholung der neuropsychologischen Testung lehnte die Versicherte ab und ersuchte um Einsicht in die Rohdaten des neuropsychologischen Teilgutachtens. Dies verneinte die Zürich mit Schreiben vom 22. und 29. Mai 2009 mit der Begründung, selber nicht im Besitze der neuropsychologischen Testmaterialien zu sein. Bei einer Herausgabe der Daten wären diese zudem leicht manipulierbar und somit nicht mehr verwendbar.

B.

T.__________ gelangte daraufhin mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" überschriebener Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Zürich ihr das umfassende Akteneinsichtsrecht nicht gewährt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Zürich sei daher richterlich anzuweisen, sämtliche neuropsychologischen Rohdaten seitens der Gutachterstelle MZ innert 10 Tagen ab Rechtskraft der vorliegenden Angelegenheit zu beschaffen und auszuhändigen. Eventuell sei die Zürich richterlich anzuweisen, sämtliche neuropsychologischen Rohdaten einem von ihr zu bezeichnenden medizinischen Gutachter innert 10 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Angelegenheit auszuhändigen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.__________ die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern.

Die Zürich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

  1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden...

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