Arrêt nº 1B 80/2010 de Tribunal Fédéral, 6 avril 2010

Date de Résolution 6 avril 2010

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_80/2010

Urteil vom 6. April 2010

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2010 des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft,

Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin.

Sachverhalt:

A.

Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft führen ein Strafverfahren gegen X.________, der am 2. März 2009 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 14. August 2009 wurde der Angeklagte wegen schwerer sowie einfacher Körperverletzung und weiteren Delikten zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben wurde. Gegen das erstinstanzliche Strafurteil erhob der Verurteilte am 23. November 2009 Appellation.

B.

Am 2. März 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zuletzt die Verlängerung der Sicherheitshaft um längstens zwei Monate. Am 11. März 2010 verfügte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, die Haftverlängerung um maximal sechs Monate (vorläufig bis 11. September 2010 bzw. bis zur Appellationsverhandlung).

Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 21. März 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Haft sei längstens bis 30. Juni 2010 (bzw. bis zur Appellationsverhandlung) zu verlängern, eventualiter sei die Streitsache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 23. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 28. März 2010.

Erwägungen:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

  2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, zu der verfügten Haftverlängerung um sechs Monate Stellung zu nehmen. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid die richterliche Begründungspflicht.

  3. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2010 eine Haftverlängerung um "weitere acht Wochen"...

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