Botschaft zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (Die kaufmännische Buchführung)

Auszug


Botschaft zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (Die kaufmännische Buchführung)

99.034

Botschaft zur Revision des Zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts

(Die kaufmännische Buchführung)

vom 31. März 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, dem Entwurf zu einer Revision der Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische Buchführung zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin

Übersicht

Der Zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts (OR) enthält die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung und legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden. Die diesbezügliche Regelung (Art. 962 und 963 OR), die seit dem 1. Juli 1976 in Kraft ist, unterscheidet insbesondere zwischen «Bildträgern» und «Datenträgern».

Hauptziel der Revision ist der Verzicht auf diese rechtliche Unterscheidung. Gleichzeitig wird die elektronische Führung der Bücher ausdrücklich anerkannt und gleich geregelt wie deren Aufbewahrung. So sollen inskünftig die Bücher elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden dürfen, sofern die Grundsätze der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden.

Durch den Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Bild- und Datenträgern werden die Auslegungsfragen und die Rechtsunsicherheit beseitigt, zu denen die zunehmende Verbreitung der elektronischen Geschäftsabwicklung und die Einführung neuer Medien zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in maschinell lesbarer Form (E-Mail) in den letzten Jahren geführt haben, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit neuartiger Speichermedien wie Bildplatte oder CD-ROM und der Aufbewahrung elektronisch ausgetauschter Korrespondenz. Dadurch werden die Möglichkeiten erweitert, bei der Buchführung die heute auf dem Markt vorhandenen Technologien der Datenverarbeitung, -kommunikation und -speicherung anzuwenden.

Mit der rechtlichen Anerkennung der neuen Technologien werden die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Dies wird der schweizerischen Wirtschaft und insbesondere ihren Chancen im internationalen Verhältnis dienen, was in Zeiten wachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs und verschärfter internationaler Konkurrenz von besonderer Bedeutung ist.

Der Entwurf enthält eine «kleine Revision». Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Bestimmungen, die sowohl die Führung wie auch die Aufbewahrung der Bücher unmittelbar betreffen, dem heutigen Stand der technischen Entwicklung anzupassen. Diese Anpassungen bedingen ihrerseits Änderungen einzelner Vorschriften. Zudem werden Positionen, die gesicherter Lehre und Judikatur entsprechen und der einfacheren Rechtsanwendung dienen, gesetzlich verankert.

Die Vorlage zeichnet sich durch ihre Offenheit gegenüber künftigen Technologien aus. So sieht sie bewusst davon ab, einzelne Technologien ausdrücklich zu erwähnen oder gar als zulässig zu erklären. Ihre technologie-neutrale Formulierung wird die Anwendung der Neuregelung auf neue (z.B. biologische oder kristalline) Medien ermöglichen. Die Auseinandersetzung mit einzelnen Technologien und den daraus resultierenden spezifischen Anforderungen an die Ordnungsmässigkeit der Führung und Aufbewahrung von Büchern, Belegen und Geschäftskorrespondenz wird somit auch in Zukunft der Lehre, der Rechtsprechung und der Praxis überlass...

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