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Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Übersetzung1Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten2vom 26. März 1999Die Vertragsparteien,im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen des am 14. Mai 19543 in Den Haag beschlossenen Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien des Abkommens eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen;in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind sind wie folgt übereingekommen:Kapitel 1: EinleitungArt. 1 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Protokolls bedeuteta) «Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;b) «Kulturgut» Kulturgut im Sinne des Artikels 1 des Abkommens;c) «Abkommen» das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;d) «Hohe Vertragspartei» einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist;e) «verstärkter Schutz» das durch die Artikel 10 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;1 Übersetzung des französischen Originaltextes.2 Titel für Deutschland: «Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten».3 SR 0.520.3Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konfliktenf) «militärisches Ziel» ein Objekt, das auf Grund seiner Beschaffen...
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