Zusatzbotschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögenswerte)

Auszug


Zusatzbotschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögenswerte)

zu 10.049

Zusatzbotschaft

zur Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögenswerte)

vom 1. Oktober 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen hiermit in Ergänzung der Botschaft vom 12. Mai 2010 zur Änderung des Bankengesetzes (Sicherung der Einlagen) eine Zusatzbotschaft und einen Entwurf zu einer weiteren Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögenswerte) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Mit der hier vorgelegten Zusatzbotschaft zur Änderung des Bankengesetzes schlägt der Bundesrat vor, eine Bestimmung über die Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten ins Bankengesetz aufzunehmen.

In der Botschaft vom 12. Mai 20101 zur Änderung des Bankengesetzes (Sicherung der Einlagen) hat der Bundesrat dem Parlament unter anderem die Aufnahme eines neuen Abschnitts 13a. «Nachrichtenlose Vermögenswerte» mit einem Artikel 37l ins Bundesgesetz vom 8. November 19342 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG) vorgeschlagen. Dieser regelt die Übertragung von nachrichtenlosen Vermögenswerten auf ein übernehmendes Bankinstitut sowie die Vertretung der Gläubigerinteressen. Wie in der Botschaft dazu festgehalten wird, sollte damit einer allgemeinen Regelung über Fälligkeit und Verfall nachrichtenloser Vermögenswerte nicht vorgegriffen werden. Geplant war, eine solche Regelung im Rahmen einer gesetzlichen Gesamtlösung für die nachrichtenlosen Vermögenswerte zu finden. Indessen hat sich nun aus der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens zu einem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivi...

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