Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris, in der geänderten Fassung der am 3. Dezember 1969 und am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen

Auszug


Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris, in der geänderten Fassung der am 3. Dezember 1969 und am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen

Übersetzung1

Zusatzabkommen

zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris,

in der geänderten Fassung der am 3. Dezember 1969 und

am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 9. September 19662 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 geänderten Fassung (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuändern.

haben Folgendes vere...

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