Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

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651.1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 1997 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der eidgenössischen...

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Auszug


Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

651.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung

vom 29. November 1998[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 1997[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung[3] und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel[4]

gestützt auf Art. [5][6]

als Gesetz:

I.

Allgemeines

Begriff des Waldes

[7].

Waldziele

[8] 1 Die Regierung legt die Waldziele fest.

Ibis.

Organisation

Waldregion

a) Bestand

[9] 1 Der Kanton hat Waldregionen[10].

2 Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung.

b) Aufgaben

1. Bezeichnung

[11] 1 Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben der Waldregion durch Verordnung.

2 Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag.

3 Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen.

2. Übertragung

[12] 1 Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn:a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist; b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist.

2 Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung.

Waldrat

a) Bestand

[13] 1 Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern. ...

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