Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

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911.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Ausführung von Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10....

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Auszug


Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

911.1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung von Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[2] und nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 9. September 1910[3] und einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. Mai 1942[4],

verordnet als Gesetz:

A.

ALLGEMEINER TEIL

I.

Gerichtliche Behörden und Verfahren

Allgemeine Regel

[5] 1

II.

Administrative Behörden und Verfahren

I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

[6] 1 Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig:

im Erbrecht: EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariates zur Sicherung des Erbganges); im Sachenrecht: ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen), " 861 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült), " 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen); im Obligationenrecht: OR 36 Abs. 1, Art. 168 Abs. 1, Art. 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen. 259g (Hinterlegung von Mietzinsen), " 268b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).

[7]

III. Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde

[8] 1 Die Vormundschaftsbehörde ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für:

im Personenrecht: EG 41 (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Verschollenerklärung); im Familienrecht: ZGB 290 (Hilfe bei Vollstreckung des Unterhaltsanspruches), " 316 (Aufsicht über Familien- und Tagespflegeverhältnisse), EG 55, 57 (Ermittlung des Sachverhaltes bei der Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge), ZGB 368, 369 (Entgegennahme von Anzeigen über Bevormundungsfälle), EG 64 bis 67 (Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung), ZGB 371 Abs. 2 (Entgegennahme der Mitteilung des Strafantrittes), " 397b (fürsorgerische Freiheitsentziehung); im Erbrecht: ZGB 548 (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen), " 550 Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung), EG 82bis (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zuständigen Behörde).

IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

[9] 1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:

im Familienrecht: ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung), " 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess); im Sachenrecht: ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates, " 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen), " 926 ff. (administrativer Besitzesschutz).

V. Zuständigkeit des Ortsverwaltungsrates

[10] 1 Der Ortsverwaltungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:

im Familienrecht: ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung).

VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates

[11] 1 Das Amtsnotariat ist im Erbrecht in folgenden Fällen zuständig:

ZGB 490 Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung), " 499, EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Verfügungen), " 505 Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen), " 507, EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter), " 512, EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von Erbverträgen), " 517 Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwilligen Verfügung), " 551 Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Sicherung des Erbgangs im Allgemeinen), " 552, EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung), " 553 (Anordnung und Aufnahme des Inventars), " 554, 555 (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erbschaftsverwaltung, Erbenruf), " 556 bis 559 (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge), " 570 (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft), " 574, 575 (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft), " ...

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