Zollgesetz (ZG)
Bundesblatt Nr. 6, 17. Februar 2004 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 6, 17. Februar 2004 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Zollgesetz (ZG)
Zollgesetz Entwurf
(ZG) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20032, beschliesst: 1. Titel: Grundlagen des Zollwesens 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; b. die Erhebung der Zollabgaben; c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) obliegt; d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen. Art. 2 Internationales Recht 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt. Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum 1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete. 1 SR 101 2 BBl 2004 567 Zollgesetz 2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören. 3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwaltung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden. 4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets. 5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens nach Absprache mit dem betreffenden Grenzkanton fest. Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern. 2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung. Art. 5 Zollstellen und Anlagen 1 Die Zollverwaltung errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund. 2 Erfüllt die Zollverwaltung ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Zollverwaltung übernehmen. 3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die Zollverwaltung angemessen an den Anlage- und Betriebskosten. Art. 6 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren; 3 SR 632.10 Zollgesetz c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren; d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren; e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet. 2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen 1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren Art. 7 Grundsatz Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz4 veranlagt werden. Art. 8 Zollfreie Waren 1 Zollfrei sind: a. Waren, die im Zolltarifgesetz5 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
ad 96.460 Iniziativa parlamentare Invalidità inferiore al 10 per cento Raggenbass Rapporto del 26 nove... | Prassi della Confederazione in materia di prepensionamento per ragioni organizzative e per cause di malattia Rapporto della commissione della gestione del consiglio nazionale d... | Vorladung Bieri | permessi concernenti la durata del lavoro rilasciati | sentencia nº 6272 de consiglio di stato, november 26, 2008 | sentencia nº 207 de consiglio di stato, january 15, 2008 | Sentencia nº 754 de Consiglio di Stato February 10 2009 | Sentencia nº 1410 de Consiglio di Stato March 30 2011