Zivilstandsverordnung (ZStV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 24, 22. Juni 2004Einzig › Zivilstandsverordnung

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Zivilstandsverordnung (ZStV)

Zivilstandsverordnung

(ZStV)

vom 28. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 40, 43a, 44 Absatz 2, 45a Absatz 3, 48, 103 und Schlusstitel Artikel 6a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zivilstandskreis und Amtssitz

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

5 Jede Veränderung eines Zivilstandskreises oder Verlegung eines Amtssitzes ist dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen vorgängig zu melden.

Art. 2 Sonderzivilstandsämter

1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst.

2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen: a. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht, IPRG);

SR 211.112.2

1 SR 210

2 SR 291

2004-0234 2915

Zivilstandsverordnung AS 2004

Art. 21 Trauung, Kindesanerkennung und Erklärungen

1 Die Trauung wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.

2 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Kindesanerkennung richtet sich nach Artikel 11 Absätze 5 und 6.

3 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen richtet sich nach: a. Artikel 12 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung vor der Heirat;

b. Artikel 13 Absätze 1 und 2 für die Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe;

c. Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht;

d. Artikel 17 Absatz 1 für die Erklärung als Nachweis nicht streitiger Angaben.

Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

1 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.

2 Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.

3 Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).

4 Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.

Art. 23 Auslä...

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