Zivilstandsverordnung (ZStV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 27, 13. Juli 2010Einzig › Zivilstandsverordnung

Angeknüpft als:

Auszug


Zivilstandsverordnung (ZStV)

Zivilstandsverordnung

(ZStV) Änderung vom 4. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Departement» ersetzt durch «EJPD».

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen» ersetzt durch «EAZW».

Art. 1 Zivilstandskreise

1 Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

3 Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.

4 Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.

Zivilstandsverordnung AS 2010

massgebenden Ausweisen geschrieben sind und soweit es der Standardzeichensatz nach Artikel 80 erlaubt.

Art. 29 Abs. 1, 3 und 4

1 Betrifft nur den italienischen Text.

3 und 2 Aufgehoben

Art. 34 Geburt

Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:

a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;

b. wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, die Mutter, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person;

c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38);

d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.

Art. 34a Tod

1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:

a. wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;

b. wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;

c. wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.

2 Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.

3 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen.

Zivilstandsverordnung AS 2010

Art. 35 Abs. 4

4 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können. Die von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldung ist dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich und im Original zuzustellen.

Art. 41 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. e

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit:

e. Bürgerrechtsfeststellung (Art. 49 Abs. 1 des Bürge...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen