Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Auszug


Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Verordnung über den Zivilschutz

(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom 30. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «BZG» ersetzt.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Ingress gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG),

Art. 3 Ausschluss

(Art. 21 BZG) 1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

2 Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie: a. wegen eines Vergehens verurteilt worden ist; b. sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehme...

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