Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO)

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Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO)

Zivilrechtspflegegesetz

(Zivilprozessordnung, ZPO)

Vom 18. Dezember 1984

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Erster Teil

Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit

A. Die richterlichen Behörden

I. Die einzelnen Instanzen

§ 1

Die einzelnen Instanzen

1 Die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durcha) die Friedensrichter,

b) die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter,

c) die Bezirksgerichte,

d) das Obergericht.

II. Ausstand des Richters

§ 2

A. Ausstandsgründe

I. Ausschliessungsgründe

Der Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Streitsachen,a) [1] in denen Partei sind:

1. er selbst oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, auch wenn die Ehe beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft aufgelöst worden ist,

2. Personen, die mit ihm oder seinem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grad der Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind,

3. Personen, denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner Vormund oder Beistand ist oder war,

4. Personen, mit denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind,

5. Vereine, Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, deren geschäftsführendem Organ er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner angehört,

6. Stiftungen, deren Stifter er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner ist, sowie solche, in denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner Mitglied eines Organs ist oder dem fest umschriebenen Kreis der Begünstigten angehört,

7. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, deren Verwaltungsorganen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner angehört,

8. Behörden, deren Mitglied er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner ist,

b) in denen als gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Anwalt eine Person auftritt oder aufgetreten ist, zu der er in einem Verhältnis im Sinne von litera a Ziff. 1–3 steht,

c) [2] in denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner schon als Richter in einer andern Instanz, als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Rechtsberater, Schiedsrichter, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei gehandelt hat oder als Zeuge oder Sachverständiger angehört worden ist oder noch anzuhören sein wird.

§ 3

II. Ablehnungsgründe

Ausserdem kann ein Richter abgelehnt werden oder selber seinen Ausstand beantragena) [3] in Streitsachen, in denen Partei sind:

1. Vereine, Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, deren Mitglied er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner ist,

2. Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, denen er oder sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner angehört,

b) wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht,

c) wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen können.

§ 4

B. Verfahren

I. Bei Ausschliessungsgründen

1 Der Richter, der von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist, tritt in den Ausstand.

2 Verletzungen dieser Pflicht sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 5

II. Bei Ablehnungsgründen

a) Begehren

einer Partei

1 Die Partei, die einen Richter ablehnt, hat den Ablehnungsgrund glaubhaft darzutun.

2 Der Gegenpartei ist Gelegenheit zu geben, zum Gesuch Stellung zu nehmen.

§ 6

b) Antrag des Richters

Der Richter, der in Ausstand treten will, hat glaubhaft zu versichern, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt.

§ 7

III. Für den Entscheid zuständige Instanz

1 Ist streitig, ob ein Ausschliessungsgrund besteht, oder wird von einer Partei oder von einem Richter ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheiden über den Ausstand [4]a) des Friedensrichters der Gerichtspräsident,

b) des Gerichtspräsidenten eine Kommission des Obergerichtes,

c) von Bezirksrichtern oder Oberrichtern das Gericht, die Abteilung, die Kammer oder die Kommission selbst, wenn nicht die Mehrzahl der Richter davon betroffen ist, andernfalls eine Kommission des Obergerichtes,

d) [5] aller oder so vieler Oberrichter, dass keine gültige Verhandlung mehr stattfinden kann: so viele ausserordentliche Ersatzrichter, wie zur Beurteilung der Ausstandsfrage und nötigenfalls der Hauptsache selbst erforderlich sind; der Obergerichtspräsident bezeichnet diese Ersatzrichter durch Los aus der Zahl der Gerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Bezirke.

§ 8

C. Ausstand des Gerichtsschreibers

1 Die Bestimmungen über den Ausstand der Richter gelten auch für den Gerichtsschreiber.

2 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet endgültig im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter dieser und in den übrigen Fällen der Präsident des Gerichtes, der Abteilung, Kammer oder Kommission.

III. Die Zuständigkeit

a) Die Au...

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