Zivilprozessverordnung

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Zusammenfassung


961.21 Zivilprozessverordnung vom 5. Februar 1991 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 306 des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 2 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 3 als...

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Auszug


Zivilprozessverordnung

961.21

Zivilprozessverordnung

vom 5. Februar 1991[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2] und Art. [3]

als Verordnung:[4]

[5]

a) allgemein

[6] 1 Die im Anhang 1 zu diesem Erlass bezeichneten Gesetzesvorschriften werden im summarischen Verfahren angewendet.[7]

abis) Gerichtsschreiber als Einzelrichter

[8] 1 Die Tätigkeit des als Einzelrichter im summarischen Verfahren eingesetzten Gerichtsschreibers[9] ist beschränkt auf dringende vorläufige Verfügungen sowie die im Anhang 2 zu diesem Erlass bezeichneten Gesetzesvorschriften.

b) Anerkennung ausländischer Entscheidungen

[10] 1 Über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung[11] entscheidet im summarischen Verfahren:[12] [13]

2 Der Kreisgerichtspräsident verfügt Massnahmen zur Sicherung.[14]

Änderung bisherigen Rechts

a) Luftfahrt

[15] wird wie folgt geändert:

Art. 7 wird aufgehoben.

...

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