Zivilprozessverordnung
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961.21 Zivilprozessverordnung vom 5. Februar 1991 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 306 des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 2 und Art. 33 Abs. 1 Bst. d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 3 als...
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Auszug
Zivilprozessverordnung
961.21
Zivilprozessverordnungvom 5. Februar 1991[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Ausführung von Art. [2] und Art. [3]als Verordnung:[4][5]a) allgemein[6] 1 Die im Anhang 1 zu diesem Erlass bezeichneten Gesetzesvorschriften werden im summarischen Verfahren angewendet.[7]abis) Gerichtsschreiber als Einzelrichter[8] 1 Die Tätigkeit des als Einzelrichter im summarischen Verfahren eingesetzten Gerichtsschreibers[9] ist beschränkt auf dringende vorläufige Verfügungen sowie die im Anhang 2 zu diesem Erlass bezeichneten Gesetzesvorschriften.b) Anerkennung ausländischer Entscheidungen[10] 1 Über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung[11] entscheidet im summarischen Verfahren:[12] [13] 2 Der Kreisgerichtspräsident verfügt Massnahmen zur Sicherung.[14]Änderung bisherigen Rechtsa) Luftfahrt[15] wird wie folgt geändert:Art. 7 wird aufgehoben. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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