Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 18, 11. Mai 2010Einzig › Schweizerische

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Auszug


Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)

Schweizerische Zivilprozessordnung

(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20062,

beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:

a. streitige Zivilsachen;

b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

d. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Art. 2 Internationale Verhältnisse

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19873 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

SR 272

Zivilprozessordnung AS 2010

8. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 40 Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Art. 41 Stimmrechtssuspendierungsklagen

Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Börsengesetz vom 24. März 19954 ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.

Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und

Vermögensübertragungen

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 stützen, ist das

Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.

Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen;

Zahlungsverbot

1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.

2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.

3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.

Art. 44 Anleihensobligationen

Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR6.

Art. 45 Kollektivanlagen

Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.

7 SR 954.1

8 SR 221.301 9 SR 220

Zivilprozessordnung AS 2010

Art. 76 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:

b. durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Schiedsgerichtsbarkeit

1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:

a. in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 1902013192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht;

b. in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 3892013395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200811.

2 Die Artikel 48 Absatz 3, 90201398, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Art. 100 Abs. 6 und 111 Abs. 3 zweiter Satz

Aufgehoben

3. Zivilgesetzbuch12

Art. 10, 28c201328f, 28l Abs. 3 und 4, 110, 112 Abs. 3, 113, 116 und 117 Abs. 2

Aufgehoben

Vierter Abschnitt (Art. 1352013149)

Aufgehoben

Art. 208 Abs. 2

Aufgehoben

13 SR 291

14 SR 272

15 SR 210

Zivilprozessordnung AS 2010

Art. 230 Abs. 2

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 254 und 2802013284

Aufgehoben

Art. 295 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:

Art. 598 Abs. 2

Aufgehoben

Art....

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