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Zivilprozessordnung.
Zivilprozessordnung 1 (Vom 25. Oktober 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung,2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen A. Zuständigkeit 1. Örtliche Zuständigkeit § 1 3 Zivilsachen 1 Für zivilrechtliche Streitigkeiten des Bundesrechts bestimmt sich der Gerichtsstand nach Bundesrecht. 2 Auf zivilrechtliche Streitigkeiten des kantonalen Rechts sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen sinngemäss anwendbar. § 2 4 Betreibungssachen Der Gerichtsstand für betreibungsrechtliche Klagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Soweit in diesem Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit fehlen, gilt das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen sinngemäss. § 3 15 5 § 16 6 Massgebender Zeitpunkt Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, da die Klage rechtshängig wird. 2. Sachliche Zuständigkeit § 17 Verweisung Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wird die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch die Gerichtsordnung und die übrige Gesetzgebung festgelegt. SRSZ 1.2.2007 § 18 Streitwert: a) Grundsatz 1 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintrittes der Rechtshängigkeit. 2 Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln bestimmt sich der Streitwert nach den Verhältnissen zur Zeit der Fällung des angefochtenen Entscheides. § 19 b) Mehrere Klagen und Widerklage 1 Bei mehreren Rechtsbegehren bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert aller Rechtsbegehren. 2 Der Streitwert der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage nicht zusammengerechnet. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach dem höheren Streitwert. § 20 c) Nebenansprüche Nebenansprüche, wie Zinsen, Kosten und Parteientschädigungen, werden bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt. § 21 d) Wiederkehrende Leistungen Werden periodisch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen gefordert, und bezieht sich der Rechtsstreit auf die Leistungspflicht oder das Nutzungsrecht überhaupt, so gilt als Streitwert der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. § 22 e) Geschätzter Streitwert 1 Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, so ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. 2 Sind die Parteien nicht einig, so bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. 3 Wurde ein unrichtiger Streitwert angenommen, und ergibt sich deshalb noch vor Abschluss des Hauptverfahrens die Unzuständigkeit des Gerichts, so kann der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur Weiterführung überwiesen werden. § 23 f) Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken wird der Wert beigelegt, den sie für den Berechtigten oder das berechtigte Grundstück haben. Der Wertverlust des belasteten Grundstückes gilt als Streitwert, wenn er grösser ist. § 24 Sachzusammenhang Beim Gericht der Hauptsache können auch Nebenbegehren geltend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stehen. § 25 Fortdauer der Zuständigkeit Richterliche Vereinigung und Trennung von Prozessen verändern die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht. B. Parteien 1. Prozessfähigkeit und Vertretung § 26 Prozessfähigkeit a) Grundsatz Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist. § 27 b) Bei Rechtsgefährdung 1 Ist Gefahr im Verzug, so können urteilsfähige Handlungsunfähige vorläufig selbst das Nötige vorkehren. 2 Das Gericht gibt dem gesetzlichen Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, der Vormundschaftsbehörde unverzüglich vom Bestehen des Prozesses Kenntnis. Nötigenfalls bestellt es vorläufig selbst einen Vertreter. § 28 7 Vertretung: a) Im allgemeinen 1 Die Parteien können sich unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und der Bestimmungen über den Rechtsanwaltberuf durch eine andere, gut beleumundete P...See the full content of this document
