Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB)

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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB)

Einführungsgesetz

zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) [1]

Vom 27. März 1911

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in Vollziehung des Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [2],beschliesst:

Einleitung

I. Zuständige Behörden und Verfahren

§ 1

Wo das Schweizerische Zivilgesetzbuch die Tätigkeit des Richters vorsieht, werden dessen Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren durch die Aargauische Zivilprozessordnung geregelt, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen darüber bestehen.

§ 2

1 Wo das Zivilgesetzbuch von einer Behörde spricht, wird diese durch das gegenwärtige Einführungsgesetz bezeichnet.

2 Mit Beschwerde können angefochten werden: [3]a) Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beim Bezirksamt innert 10 Tagen seit Zustellung,

b) Verfügungen des Gemeinderates beim Bezirksamt innert 20 Tagen seit Zustellung,

c) Verfügungen des Bezirksamtes in Vormundschaftssachen beim Obergericht innert 20 Tagen seit Zustellung,

d) alle übrigen Verfügungen des Bezirksamtes beim Regierungsrat innert 20 Tagen seit Zustellung;

e) [4] Entscheide des Regierungsrates über Namensänderungsgesuche, der Adoptionsbehörde und der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, soweit sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben, beim Obergericht innert 20 Tagen seit Zustellung.

§ 2a [5]

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

II. Öffentliche Beurkundung

§ 3

1 Zur öffentlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäftes ist zuständig, wer als Notar patentiert ist.

2 Verträge über Veräusserung und Verpfändung von Liegenschaften sowie solche über Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen können auch die Gemeindeschreiber öffentlich beurkunden, sofern sie auf Grund einer Prüfung das Fähigkeitszeugnis dazu erworben haben. Ihre Urkundsberechtigung erstreckt sich nur auf die in ihrer Gemeinde gelegenen Liegenschaften, vorbehältlich der Fälle, in denen der nämliche Vertrag Grundstücke betrifft, die in verschiedenen Gemeinden liegen. In einer Gemeinde, deren Gemeindeschreiber ein Fähigkeitszeugnis nicht besitzt, überträgt der Gemeinderat die Beurkundung für seine Gemeinde dem urkundsberechtigten Gemeindeschreiber einer Nachbargemeinde.

§ 4

Über die Patentierung der Notare und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Gemeindeschreiber, über ihre Prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung sowie über ihre Beaufsichtigung und ihren Tarif erlässt der Grosse Rat eine Verordnung.

§ 5

Die Urkundsperson ist für die Richtigkeit der von ihr bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen verantwortlich.

§ 6

Die Parteien oder deren Vertreter müssen persönlich dem Beurkundenden erklären, dass sie die Urkunde gelesen und dass sie mit deren Inhalt einverstanden seien. Sie müssen vor ihm die Urkunde eigenhändig unterzeichnen.

§ 7

Ist eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muss eine beglaubigte Vollmacht vorgewiesen und deren Vorlage in der Urkunde bescheinigt werden.

§ 8

Kann eine Partei nicht schreiben oder nicht lesen, so hat ihr der Beurkundende in Gegenwart zweier Zeugen die Urkunde vorzulesen; die Zeugen müssen unterschriftlich bestätigen, dass der Partei die Urkunde vorgelesen worden sei und dass sie sich mit ihrem Inhalt einverstanden erklärt habe.

§ 9

Kennt eine Partei die Sprache nicht, in der die Urkunde abgefasst ist, so hat der Beurkundende oder eine andere beider Sprachen mächtige Person ihr die Urkunde zu übersetzen und darin zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.

§ 10

Personen, die nicht handlungsfähig sind, die infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Recht...

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