Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

Auszug


Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem

(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

vom 6. Juli 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051 (AuG) und Artikel 8a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Zugangsberechtigungen der Behörden in Bezug auf das zentrale VisaInformationssystem (C-VIS);

b. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die berechtigten Behörden nach den Artikeln 15 und 16;

c. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

d. die Rechte der betroffenen Personen;

e. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. N-VIS: nationale Anwendung, durch die die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/20083 (EG-VIS-Verordnung) erfassten Daten an das C-VIS übermittelt werden und durch die der Zugang zu den Daten des C-VIS ermöglicht wird;

SR 142.512 1 SR 142.20 2 SR 142.51 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

Visa-Informationssystem-Verordnung AS 2011

Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1 Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung22 noch nicht in Kraft ist, können Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 15 und 16 richten.

2 Die EZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.

3 Das Verfahren ist in Artikel 17 geregelt.

4 Die EZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht 1. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz

Nur Schweizer Behörden dürfen die vo...

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