WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

Auszug


WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

Übersetzung1

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

(WPPT)

Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 20072 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den Rechtsschutz für ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung von Darbietungen und Tonträgern,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem am 26. Oktober 19613 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachstehend «Rom-Abkommen») werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.

SR 0.23...

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