Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Auszug


Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Protokoll

zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und

die Republik Österreich,

von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006, (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Artikel 25 des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:

«5. Hat eine Person

a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf de...

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