Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Auszug


Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

Übersetzung1

Protokoll von 2005

zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

...

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,

in der Erkenntnis, dass terroristische Handlungen den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedrohen,

eingedenk der Resolution A.924(22) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, in der die Revision vorhandener internationaler rechtlicher und technischer Massnahmen und die Erwägung neuer Massnahmen gefordert wird, um Terrorismus gegen Schiffe zu verhüten und zu bekämpfen und die Sicherheit an Bord und an Land zu verbessern und dadurch die Gefahr für Fahrgäste, Besatzungen und Hafenpersonal an Bord von Schiffen und in Hafenbereichen sowie für Wasserfahrzeuge und deren Ladungen zu verringern,

im Bewusstsein der Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen,

im Hinblick auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist,

eingedenk der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen der internationale Wille zur Bekämpfung des Terrorismus aller Arten und Erscheinungsformen zum Ausdruck kommt und den Staaten Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen wurden, sowie unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung durch terroristische Anschläge,

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt Protokoll von 2005 zum Übereinkommen

eingedenk ferner der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die dringende Notwendigkeit für alle Staaten anerkannt wird, zusätzliche wirksame Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von Kernwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie ihren Trägersystemen zu verhindern,

sowie eingedenk des am 14. September 1963 in Tokio beschlossenen Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen began...

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