Weisungen über die Aktenführung in der Bundesverwaltung

Auszug


Weisungen über die Aktenführung in der Bundesverwaltung

Weisungen

über die Aktenführung in der Bundesverwaltung

vom 13. Juli 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19971

und in Ausführung der Artikel 22 und 30 Absatz 2 Buchstabe k der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982,

erlässt folgende Weisungen:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Weisungen regeln die Aktenführung der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, der Formationen der Armee und der schweizerischen diploma-tischen und konsularischen Vertretungen im Ausland.

2 Über die Unterstellung der Aktenführung von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sowie weiterer mit der Erfüllung von Bun...

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