Weisung über den Schutz ziviler Immobilien

Auszug


Weisung über den Schutz ziviler Immobilien

Weisung

über den Schutz ziviler Immobilien

vom 19. Juni 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997

sowie Artikel 14 der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) ...

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