Wassernutzungsgesetz (WnG)

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Wassernutzungsgesetz (WnG)

Wassernutzungsgesetz (WnG)

Vom 11. März 2008

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) vom 22. Dezember 1916 [1], Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 [2], Art. 664 Abs. 3 und 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [3] und die §§ 43, 46 und 55 der Kantonsverfassung,beschliesst:

1. Nutzung der Gewässer im Allgemeinen

1.1. Gegenstand und Zuständigkeiten

§ 1

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen ober- und unterirdischen Gewässer sowie die Inanspruchnahme der Oberflächengewässer.

2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die Fassung und Nutzung von Heilquellen und Thermalwasser.

§ 2

Kantonale Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für Wasserkraftwerke mit 10 oder mehr Megawatt Bruttoleistung. Das zuständige Departement erteilt die übrigen Nutzungsrechte (Konzessionen und Bewilligungen).

2 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzu...

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