Wasserbaugesetz

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


734.11 Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. August 1967 2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Wasserbaugesetz

734.11

Wasserbaugesetz

vom 23. März 1969[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. August 1967[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3] sowie von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877[4]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

[5] 1 Dieses Gesetz regelt den Unterhalt und den Ausbau der öffentlichen Gewässer sowie die Wasserbaupolizei.

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss auch auf die Sicherung von Rutschgebieten angewendet.

3 Vorbehalten bleiben:a) Staatsverträge, eidgenössische Vorschriften sowie die Gesetzgebung über den Wasserbau am Rhein und an der Linth; b) besondere Gesetzesvorschriften, namentlich über die Gewässernutzung, über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, über die Fischerei sowie über den Natur- und Heimatschutz.

Massnahmen

a) Grundsatz

Art. 2. 1 Die Gewässer sind so zu unterhalten und auszubau...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen