Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Auszug


Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

vom 21. August 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 59a Absatz 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 (VRV) sowie auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 19. Juni 19952

über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), verordnet:

1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Messgeräte

1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern 2.4 und 3.2 beschriebenen Messgeräte verwendet werden.

1.1.2 Der Betrieb, der die Abgaswartung durchführt, muss kein eigenes Abgasmessgerät besitzen. Er muss jedoch dessen Verfügbarkeit glaubhaft machen können.

1.1.3 Für Abgaswartungen an Fahrzeugen mit OBD-System (s. Ziff. 1.2.9) genügt es, wenn der Betrieb neben den in Artikel 35 Absatz 3 VTS verlangten Kenntnissen, Werkstattunterlagen, Werkzeugen und Einrichtungen über ein Gerät verfügt, das es erlaubt, den OBD-Fehlerspeicher auf Einträge zu überprüfen und anhand der gespeicherten Fehlercodes Defekte oder Störungen zu lokalisieren.

1.2 Abgas-Wartungsdokument

1.2.1 Inhalt und Form

Das Abgas-Wartungsdokument muss mindestens die im Anhang aufgeführten Rubriken und Angaben in den drei Amtssprachen enthalten. In der formalen Gestaltung sind die Herausgeber frei; das Abgas-Wartungsdokument kann als Einheit im Serviceheft integriert sein.

Die besonderen Bestimmungen für Katalysator-Fahrzeuge und OBDFahrzeuge gelten nur, wenn im Abgas-Wartungsdokument die e...

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