Vollzugsverordnung zum Steuergesetz.
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Vollzugsverordnung zum Steuergesetz.
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG) 1 (Vom 22. Mai 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 15 Abs. 4, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3, 41 Abs. 2, 122 Abs. 2 und 142 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Februar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind. § 2 2. Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter. § 2a 3 3. Eingetragene Partnerschaft Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes4 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten. II. Besteuerung der natürlichen Personen § 3 1. Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge (§ 9 Abs. 3 StG) Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht. § 4 2. Personengemeinschaften (§§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 StG) 1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG. 2 Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über die Erbfolge. 3 Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amtliche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden. SRSZ 1.2.2007 § 5 3....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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