Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (USG-VV).
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Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (USG-VV).
Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz (USG-VV) 1 (Vom 3. Juli 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),2 Art. 47 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 und § 3 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 2000 (KVzUSG),4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 5 1. Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen. 2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind. 3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zuständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustimmung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. § 2 2. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus. 2 Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden. § 3 6 3.Umweltdepartement 1 Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere: a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);7 b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);8 c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);9 d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);10 e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver bindungen (VOCV);11 f) der technischen Verordnung über die Abfälle (TVA);12 g) der Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfällen (VVS);13 SRSZ 1.2.2009 711.111 h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektri scher und elektronischer Geräte (VREG);14 i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);15 j) der Verordnung über die Sanierung belasteter Standorte (Altlastenverordnung, AltlV);16 k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung belasteter Standorte (VA SA);17 l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);18 m) der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV);19 n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset zungsverordnung, FrSV);20 o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys temen (Einschliessungsverordnung, ESV);21 p) der Strahlenschutzverordnung (StSV).22 2 Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art 41a USG). 3 Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 KVzUSG). § 4 23 4. Umweltschutzfachstelle 1 Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG) und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung. 2 Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 KVzUSG). 3 In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetzlich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen anordnen. Für die Reihenfolge der Pflichtigen gilt § 5 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen vom 17. Mai 199424 sinngemäss. § 5 5. Umweltschutz- und Seepolizei Die Umweltschutz- und Seepolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polize...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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