Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.

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Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz.

Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz 1

(Vom 2. Dezember 1997)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten, legt die Mindestanforderungen an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien.

2 Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)4 und dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

§ 2 5

Begriffe 1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrensleitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs- und Baurechts.

2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstimmung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau-

und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung.

3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.

§ 3 6

Fach- und Koordinationsstelle 1 Das Amt für Raumentwicklu...

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