Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung.

Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung 1

(Vom 4. Dezember 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 67 der Personal- und Besoldungsverordnung vom 26. Juni 1991,2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit die Personal- und Besoldungsverordnung angewendet wird.

2 Vorbehalten bleiben besondere Verordnungen für einzelne Personalgruppen.

§ 2

Nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen bestimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt.

§ 3

Stellenplan 1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten aufgenommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind:

a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden;

b) Stellen für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Lehrlinge.

2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem:

a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und zur Staatskanzlei;

b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang);

c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle.

3 Im Stellenplan wird laufend nachgeführt, wer die Stellen mit welchem Beschäftigungsgrad besetzt.

II. Organisation

§ 4

Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde sind:

a) der Regierungsrat bei Führungskräften I und II gemäss Einreihungsplan;

SRSZ 1.2.2009 b) die Departemente bei Führungskräften III und Mitarbeiterinnen und Mitar beitern ab Lohnklasse 23 gemäss Einreihungsplan;

c) die Ämter bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über:

a) die Besetzung offener Stellen (§ 5 PBV);

b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 PBV);

c) die Verlängerung der Probezeit (§ 17 Abs. 2 PBV);

d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PBV);

e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit (§ 34 PBV);

f) die Wohnsit...

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