Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung.
Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz
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Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung.
Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung 1 (Vom 4. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 67 der Personal- und Besoldungsverordnung vom 26. Juni 1991,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit die Personal- und Besoldungsverordnung angewendet wird. 2 Vorbehalten bleiben besondere Verordnungen für einzelne Personalgruppen. § 2 Nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen bestimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. § 3 Stellenplan 1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten aufgenommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind: a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden; b) Stellen für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Lehrlinge. 2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem: a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und zur Staatskanzlei; b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang); c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle. 3 Im Stellenplan wird laufend nachgeführt, wer die Stellen mit welchem Beschäftigungsgrad besetzt. II. Organisation § 4 Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde sind: a) der Regierungsrat bei Führungskräften I und II gemäss Einreihungsplan; SRSZ 1.2.2009 b) die Departemente bei Führungskräften III und Mitarbeiterinnen und Mitar beitern ab Lohnklasse 23 gemäss Einreihungsplan; c) die Ämter bei den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über: a) die Besetzung offener Stellen (§ 5 PBV); b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 PBV); c) die Verlängerung der Probezeit (§ 17 Abs. 2 PBV); d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PBV); e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit (§ 34 PBV); f) die Wohnsit...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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