Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Gewässerschutzgesetz (GSchG-VV).

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Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Gewässerschutzgesetz (GSchG-VV).

Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Gewässerschutzgesetz

(GSchG-VV) 1

(Vom 3. Juli 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)2 und § 3 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 (KVzGSchG),3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 4

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften durch kantonale sowie kommunale Behörden und Amtsstellen.

2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind.

3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zuständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustimmung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

II. Zuständige Behörden

§ 2

1. Kantons- und Regierungsrat 1 Der Kantonsrat sichert bei Wasserentnahmen aus Gewässern eine angemessene Restwassermenge (Art. 29 f...

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