Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

Angeknüpft als:

Auszug


Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung.

Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung (GesV-VV) 1

(Vom 23. Dezember 2003)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 62 Abs. 3 der Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002

(GesV),2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt:

a) die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und Amtsstellen im Gesund heitswesen, b) die Gesundheitsförderung und Krankenpflege, c) das Rettungswesen und die medizinische Katastrophenhilfe, d) die Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für Gesundheitsberufe so wie medizinische Organisationen und Einrichtungen.

§ 2

Zuständigkeiten 1 Das Departement des Innern ist das zuständige Departement (§ 6 Abs. 1 GesV).

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist das zuständige Amt (§ 6 Abs. 2 GesV).

3 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte unterstehen fachtechnisch der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt (§ 7 Abs. 1 GesV).

II. Gesundheitsförderung und Krankenpflege

§ 3

Gesundheitsförderung und Prävention Das Amt für Gesundheit und Soziales ist für die Koordination der Massnahmen und Projekte im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zuständig.

§ 4 3

Ambulante Dienste Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):

a) der Sozi...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen