Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an private ...

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213.951 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen (Sonderschulverordnung) vom 6. Dezember 1977 1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 28 des Gesetzes über...

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Auszug


Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an private ...

213.951

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen (Sonderschulverordnung)

vom 6. Dezember 1977[1]

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. [2]

in Ergänzung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[3], zum Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten vom 6. Oktober 1966[4] und zu den eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu[5]

als Verordnung:

I.

Geltungsbereich und Organisation

[6])

[7] 1 Als Sonderschulung gelten:[8] und unter Einschluss von Therapien, Mittagsbetreuung sowie Erziehung und Förderung im Internat, nach Art. 19 Abs. 1 und 2 IVG[9] sowie Art. 8 ff. IVV[10]; [11] und Art. 105 Abs. 3 IVV[12]. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung möglich, längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahres; [13] sowie Art. 10 und 11 IVV[14]; [15] und Art. 9 ff. IVV[16]. Bei Bedarf ist eine angemessene Fortsetzung möglich, längstens bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs.

2 Die Begriffe Volksschule und Behinderung richten sich nach Art. 8 Abs. 3 und 4 I...

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