Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 22, 6. Juni 2006Einzig › Vollzugsverordnung

Angeknüpft als:

Auszug


Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (mit Anhang)

Übersetzung1

Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee

Von der Beratenden Kommission angenommen am 13. Oktober 2005 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 12./16. Dezember 2005 In Kraft getreten am 1. Januar 2006

Kapitel I Fischereirecht

Art. 1 Fischereibewilligung

Die beiden Staaten sind zuständig für:

a) die Definition der von ihnen ausgegebenen Bewilligungskategorien für die Berufs- und Sportfischerei;

b) die Definition der in Artikel 8201312 des vorliegenden Reglements aufgeführten zugelassenen Fischereigeräte für jede dieser Kategorien;

c) die Beschänkung bestimmter Fischereigeräte, insbesondere deren Anzahl, für gewisse Kategorien von Bewilligungen für die Berufsfischerei.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Niemand darf gleichzeitig mehr als eine Fischereibewilligung für den Genfersee haben.

2 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind nur Personen berechtigt, die: a) die Fischerei persönlich, auf eigene Rechnung und hauptberuflich ausüben;

b) nicht bereits eine solche Bewilligung für andere Gewässer als den Genfersee besitzen;

c) die von den Behörden beider Staaten durchgeführte Prüfung zur Ausübung

der Berufsfischerei erfolgreich bestanden haben.

Art. 3 Anzahl Bewilligungen

1 Die Höchstzahl der an Berufsfischer und Berufsfischerinnen abgegebenen Bewilligungen beträgt:

a) 107 für die Schweiz;

b) 70 für Frankreich.

SR 0.923.211 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 2171)

2005-2222 2171

Fischerei im Genfersee. Vollzugsverordnung AS 2006

3 Für die Verwendung des Gründlingsnetzes gelten die folgenden Beschränkungen: a) es ist vom 1. Mai bis zum 15. Juni verboten;

b) es darf nur zum Fischen von Cypriniden verwendet werden;

c) es darf unter der Wasseroberfläche oder am Boden gesetzt werden, aber nur in Zonen mit weniger als 5 m Wassertiefe.

Art. 30 Verbinden von Netzen

1 Es ist verboten, Netze der Höhe nach miteinander zu verbinden.

2 Die Fischereiberechtigten dürfen ihre Sätze nicht verbinden. Die Sätze der Grossen Schwebnetze dürfen verb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen