Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen
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125.31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August 1971 1 Landammann und Regierung 2 des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 65 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 (UAG) 3 , 4 in...
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Auszug
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen
125.31
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungenvom 17. August 1971[1]Landammann und Regierung[2] des Kantons St.Gallenerlassenin Anwendung von Art. [3], [4]in sachgemässer Anwendung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR)[5] und der eidgenössischen Verordnung dazu vom 24. Mai 1978 (VPR)[6], [7]als Verordnung:I. Erleichterte Stimmabgabe[8] [9] [10] 1 Ibis. [11]Wahlvorschläge(Art. 20bis UAG)[12] 1 In die Wahlvorschläge sind aufzunehmen:a) Bezeichnung des Wahlgangs; b) Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse der Kandidaten und der Unterzeichner; c) Zustimmungserklärungen der Kandidaten zur Kandidatur. 2 Kandidaten und Unterzeichner können ihre Unterschrift nach Einreichung der Wahlvorschläge nicht zurückziehen.3 Das Departement des Innern, bei Wahlen in der Geme...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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