Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank.

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank 1

(Vom 23. Oktober 1996)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 15 Buchstabe e des Gesetzes über die Schwyzer Kantonalbank vom 26. März 1980, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1

1. Rechtsgrundlagen Für die Organisation und Geschäftstätigkeit der Bank gelten unter dem Vorbehalt des zwingenden Bundesrechts das Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank, nachfolgend Bankgesetz genannt, diese Vollzugsverordnung sowie die darauf gründenden Reglemente.

§ 2

2. Eigene Mittel und Staatsgarantie 1 Das vom Kanton gewährte Dotationskapital und das Partizipationskapital bilden zusammen mit den Reserven und dem Gewinnvortrag di...

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