Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1

(Vom 19. Dezember 1995)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994,2 beschliesst:

I. Bilanz

§ 1

1. Aufbau 1 Die Bilanz erfasst die Aktiven und die Passiven.

2 Die Aktiven setzen sich zusammen aus:

a) dem Finanzvermögen:

100 Flüssige Mittel, 101 Guthaben, 102 Anlagen, 103 Transitorische Aktiven.

b) dem Verwaltun...

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