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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1(Vom 19. Dezember 1995)Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 46 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994,2 beschliesst:I. Bilanz§ 11. Aufbau 1 Die Bilanz erfasst die Aktiven und die Passiven.2 Die Aktiven setzen sich zusammen aus:a) dem Finanzvermögen:100 Flüssige Mittel, 101 Guthaben, 102 Anlagen, 103 Transitorische Aktiven.b) dem Verwaltun...See the full content of this document
