Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

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871.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 9. Dezember 1969 1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 54 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968 2 als Verordnung: I....

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Auszug


Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

871.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

vom 9. Dezember 1969[1]

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Organisation

1.

Politische Gemeinden

Gemeinderat

Art. 1. 1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde.

2 Das Reglement ist nach dem Auflageverfahren dem Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Der Gemeinderat wählt nebst den im Gesetz bezeichneten Feuerschutzorganen den Vorsitzenden und den Aktuar der Feuerschutzkommission sowie auf Antrag der Feuerschutzkommission den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter.

Zusammenarbeit von Gemeinden

[3] 1 Die Gemeinden arbeiten zusammen:a) mit anderen Gemeinden, wenn dadurch der öffentliche Feuerschutz verbessert wird; b) mit den regionalen Feuerwehrstützpunkten; c) mit der kantonalen Notrufzentrale.

2 Bei der Regelung der gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben und der Abgrenzung von Gebieten sowie beim Abschluss von Vereinbarungen hat das kantonale Amt für Feuerschutz beratend mitzuwirken. Es kann den Gemeinderäten Anträge stellen.

3 Die Pflicht zur Überwachung des öffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde besteht für den Gemeinderat auch dann, wenn zwei oder mehrere Gemeinden Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam erfüllen.

Feuerschutzbeamter

[4] 1 Als Feuerschutzbeamter ist wählbar, wer im Bau- und im Brandschutzwesen die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

2 Der Feuerschutzbeamte besucht die Instruktionskurse des kantonalen Amtes für Feuerschutz.

3 Er kann mit Aufgaben der Feuerschau betraut werden.

2.

Staat

Finanzdepartement

Art. 4. 1 Zuständiges Departement ist das Finanzdepartement.

Kantonales Amt für Feuerschutz

Art. 5. 1 Das kantonale Amt für Feuerschutz steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes. Es ist der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen angegliedert.

2 Soweit Gesetze und Verordnungen nichts anderes bestimmen, findet für das Amt für Feuerschutz das Geschäftsreglement der Gebäudeversicherungsanstalt Anwendung. Die Wahl des Vorstehers des Amtes für Feuerschutz bleibt dem Regierungsrat vorbehalten.

3 Die Kosten des kantonalen Amtes für Feuerschutz gehen zulasten der Feuerschutzrechnung der Gebäudeversicherungsanstalt.

Orientierung der Gemeinden

Art. 6. 1 Das kantonale Amt für Feuerschutz orientiert die zuständigen Organe der Gemeinden laufend über die von ihm erlassenen Verfügungen und Weisungen von allgemeinem Interesse.

II.

Brandverhütung

1.

Im allgemeinen

Brandschutzvorschriften

[5] 1 Für Brandverhütung und baulich-technischen Brandschutz gelten die schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF[6].

[7]

[8]

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