Vollzugsverordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Vollzugsverordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.

Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung 1

(Vom 31. Oktober 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 4 Absatz 2 der Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 17. Mai 2006 (VBBW),2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3

Departement Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement und übt die Aufsicht

über die Berufsfachschulen aus.

§ 2

Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung ist für den Vollzug der Vorschriften über die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständig.

2 Es begleitet, berät und beaufsichtigt insbesondere die Bildung in der beruflichen Praxis und den überbetrieblichen Kursen. Die Aufsicht wird wahrgenommen durch:

a) Betriebsbesuche;

b) Anordnung von Zwischenqualifizierungen;

c) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren, der Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen;

d) Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

3 Das Amt für Berufsbildung kann Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beiziehen.

4 Dem Amt für Berufsbildung und den Fachpersonen sind der Zutritt zum Lehrbetrieb sowie die Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit diese im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis stehen. Dies gilt auch für Betriebe ohne Ausbildungsb...

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