zu 93.082 Vollzugsprobleme im Tierschutz Bericht vom des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
Bundesblatt Nr. 48, 7. Dezember 1999 › Seccion Unica
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zu 93.082 Vollzugsprobleme im Tierschutz Bericht vom des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
zu 93.082 Vollzugsprobleme im Tierschutz
Bericht des Bundesrates an die Geschäftsprüfungskommission des Ständeratesvom 8. September 19991 AusgangslageIn ihrem Bericht «Vollzugsprobleme im Tierschutz»1 fordert die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK SR) den Bundesrat auf, über die gestützt auf die Empfehlungen der GPK SR getroffenen Massnahmen zu berichten.Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 19942 erklärt, er unterstütze die Stossrichtung des erwähnten Berichts und halte Verbesserungen im Tier-schutzbereich ebenfalls für notwendig. Er hat sich bereit erklärt, die Empfehlungen der Kommission anlässlich einer bevorstehenden Revision der Tierschutzverordnung (TSchV)3 in die Gesetzgebung überzuführen. Der Bundesrat hat der GPK SR einen Bericht über die getroffenen Massnahmen in Aussicht gestellt.Die Vernehmlassung zu dieser umfassenden Verordnungsrevision wurde am 1. September 1995 eröffnet. Die Revisionsvorschläge betrafen die allgemeinen Tier-haltungsvorschriften, die allgemeinen Vorschriften für Haustiere, den Einsatz von Tierpflegern, das Halten von Rindvieh, Schweinen und Hausgeflügel, das Bewilligungsverfahren für den Verkauf von Stalleinrichtungen, das Halten und Abrichten von Hunden, das Halten von Katzen sowie von Meerschweinchen, Hamstern, Ratten und Mäusen, den Handel mit Tieren, die Tiertransporte, die Eingriffe ohne Schmerzausschaltung und die verbotenen Handlungen an Tieren. Neu vorgeschlagen wurden Bestimmungen über das Halten von Schafen, Ziegen, Truten und Pferden, über das Schlachten, allgemeine Regelungen über das Halten von Heimtieren, spezielle Vorschriften über das Halten einzelner Wildtiere als Heimtiere, das Führen von Tier-heimen und gewerbsmässigen Tierzuchten sowie die Aus- und Weiterbildung des bei Tierversuchen eingesetzten Personals.Im Juni 1996 veröffentlichte das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung über die revidierte Verordnung. Die über 250 eingegangenen Stellungnahmen ergaben ein kontroverses Bild; einerseits wurde dem Entwurf vorgeworfen, er enthalte zu einschneidende und zu umfangreiche Regelungen, andererseits wurde ihm vorgehalten, er sei tierschützerisch ungenügend und zu wenig weit gehend, während er beispielsweise von der Geflügelwirtschaft positiv beurteilt wurde. Nach Verhandlungen mit direkt interessierten Kreisen arbeitete das BVET einen neuen Entwurf aus, der jedoch vor dem Entscheid des Bundesrates zurückgezogen wurde. Ausschlaggebend für den Abbruch der Arbeiten1 BBl 1994 I 6182 BBl 1994 I 6463 SR 455.1war, dass das schweizerische Tierschutzrecht einer umfassenden Neuorientierung bedürfe statt einer zwar umfangreichen, aber punktuellen Anpassung einzelner Regelungen auf Verordnungsebene.Am 14. Mai 1997 beschloss der Bundesrat eine Teilrevision der TSchV4, mit welcher die aktuellen internationalen Standards (Europarat, EU) in die Verordnung übergeführt und unaufschiebbare neue Bestimmungen über die Nutztierhaltung und die Tiertransporte aufgenommen wurden. Der Bundesrat beauftragte das BVET, unter Beizug der massgebenden Organisationen der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Tierschutzes sowie weiterer betroffener Kreise und der Kantone Vorschläge für eine Neuausrichtung des schweizerischen Tierschutzrechts zu erarbeiten.Das BVET setzte zu diesem Zweck eine verwaltungsexterne Arbeitsgruppe unter der Leitung von Frau Nationalrätin Christiane Langenberger-Jaeger («Arbeitsgruppe Langenberger») ein. Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde am 1. Oktober 1998 den interessierten Kreisen und den Medien abgegeben. Seine Vorschläge wurden in den vorliegenden Bericht integriert.2 Entwicklung der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung 21 Die Entwicklung in der Schweiz Die Schweiz verfügt über «eines der besten und fortschrittlichsten Tierschutzgesetze der Welt»5. Dieses steht am vorläufigen Ende einer kontinuierlichen Rechtsentwicklung, die gleichzeitig den Wandel der Einstellung des Menschen gegenüber dem Tier widerspiegelt.1893 nahm das Schweizervolk - gegen den Antrag von Bundesrat und Parlament - ein Schächtverbot in die Bundesverfassung (BV) auf. Bis 1973 blieb dies die einzige Verfassungsbestimmung im Bereich des Tierschutzes. Auf Gesetzesebene regelte der Bund aber schon früh einzelne Tierschutzfragen, so mit der Bestimmung über die Tierquälerei im Artikel 264 des Strafgesetzbuches (heute in das Tierschutzgesetz integriert) und mit Einzelbestimmungen im Strassenverkehrsrecht und in der ehemaligen Eidg. Fleischschauverordnung. Daneben blieb der Tierschutz jedoch Sache der Kantone; Zürich, Freiburg, Waadt und Genf verfügten schon vor der Schaffung eines schweizerischen Tierschutzrechts über eigene Tierschutzgesetze.Mit dem 1973 in die BV eingefügten Tierschutzartikel 25bis wurde die verfassungsrechtlic...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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