Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes: Die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001. Stellungnahme des Bundesrates

Auszug


Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes: Die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001. Stellungnahme des Bundesrates

Vollzugsprobleme

bei der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes: Die Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Juni 2001

Stellungnahme des Bundesrates

vom 16. Januar 2002

Sehr geehrter Herr Präsident,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir danken Ihnen für Ihren Bericht und Ihre Empfehlungen zu den Vollzugsproblemen bei der Umsetzung des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0), insbesondere zur Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG. Ihrem Wunsch entsprechend stellen wir Ihnen unsere Stellungnahme zum Bericht und zu den elf darin enthaltenen Empfehlungen zu.

Der Bundesrat legt Wert darauf, Ihnen einleitend seinen Dank für die wertvolle Analyse und die konstruktiven Vorschläge, die Sie ihm zukommen liessen, auszudrücken. Er pflichtet Ihrer Sichtweise im Wesentlichen bei und begrüsst die Empfehlungen, die Sie abgegeben haben. Sofern diese nicht bereits verwirklicht sind, werden sie so bald wie möglich umgesetzt. Der Bundesrat misst der zügigen Schliessung der im Bericht aufgezeigten Lücken in der Tat grosse Bedeutung bei.

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Das Geldwäschereigesetz trat am 1. April 1998 in Kraft. Laut Gesetzgeber sind alle Finanzintermediäre, die die Kriterien nach Artikel 2 erfüllen, dem Gesetz unterstellt. Im internationalen Vergleich geht das GwG im Bereich der Bekämpfung der Geld-wäscherei ziemlich weit. Es erfasst ein breites Spektrum von Berufsgattungen (Rechtsanwälte, Notare, Geldwechsler usw.), die dem Risiko der Geldwäscherei potenziell ausgesetzt sind. Es enthält eine ganze Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, regelt die Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren durch die Kontrollstelle, schreibt besondere Sorgfaltspflichten (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Pflicht zur besonderen Abklärung gewisser Transaktionen, Dokumentationsp...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen