Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen (Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)

Auszug


Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen (Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen

(Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)

vom 9. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1 und 41a Absätze 1 und 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921,

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind.

Art. 2 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor; c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom 1. Abschnitt: Erwerb des Diploms

Art. 3 Grundsätze

1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder di...

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