Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

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752.2 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995 2 Kenntnis genommen und erlässt in Vollzug der eidgenössischen...

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Auszug


Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

752.2

Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung

vom 11. April 1996[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 1995[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.

Übertragung von Befugnissen

Art. 2. 1 Die Regierung kann Befugnisse staatlicher Stellen der politischen Gemeinde übertragen, wenn diese es beantragt.

II.

Reinhaltung der Gewässer

1.

Einleiten, Einbringen und Versickernlassen von Stoffen

[4]

a) Grundsatz

[5] 1 Die zuständige Stelle des Staates bewilligt die Beseitigung von Abwasser durch:a) Einleiten in ein Gewässer; b) Versickernlassen.

b) Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser

[6] 1 Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die politische Gemeinde, ausgenommen:[7] der zuständigen Stelle des Staates erforderlich ist[8]; [9]; [10]; [11] bedürfen.

c) Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer

[12] 1 Das unmittelbare und mittelbare Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bewilligt die politische Gemeinde nach den Vorgaben der zuständigen Stelle des Staates, ausgenommen:[13] einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedarf; [14] handelt; [15].

[16]

Art. 4. 1 Die politische Gemeinde sorgt für die Behebung...

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